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Verjährung bei fehlerhafter Überweisung der Bank


Autor: steve.huber@web.de (Stephan Huber) (2004-02-18 13:19:36)

Hallo!

Gibt es so etwas wie eine Verjährung, wenn die Bank
Geld von einem Konto A fälschlicherweise auf ein Konto B,
anstatt auf das Konto C überweist?
Die ganze Aktion liegt laut meiner Bank 6 Jahre zurück und
wurde erst jetzt bemerkt. Die Bank hätte gerne, dass ich das
angeblich fälschlicherweise auf mein Konto überwiesene Geld
nun zurück zahle.

Gruss,
Steve

Autor: "Jens Knigge" (2004-02-18 23:10:15)

"Stephan Huber" schrieb im Newsbeitrag
news:b8ac6934.0402181319.5910ade@posting.google.com...
> Hallo!
>
> Gibt es so etwas wie eine Verjährung, wenn die Bank
> Geld von einem Konto A fälschlicherweise auf ein Konto B,
> anstatt auf das Konto C überweist?
> Die ganze Aktion liegt laut meiner Bank 6 Jahre zurück und
> wurde erst jetzt bemerkt. Die Bank hätte gerne, dass ich das
> angeblich fälschlicherweise auf mein Konto überwiesene Geld
> nun zurück zahle.

Mit Recht. Sie wird sich auf § 812 BGB berufen. Danach bist Du
ungerechtfertigt bereichert. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre.

> Gruss,
> Steve

Gruß
Jens

Autor: "Jens Knigge" (2004-02-18 23:10:15)


Autor: "Jens Knigge" (2004-02-18 23:10:15)

"Stephan Huber" schrieb im Newsbeitrag
news:b8ac6934.0402181319.5910ade@posting.google.com...
> Hallo!
>
> Gibt es so etwas wie eine Verjährung, wenn die Bank
> Geld von einem Konto A fälschlicherweise auf ein Konto B,
> anstatt auf das Konto C überweist?
> Die ganze Aktion liegt laut meiner Bank 6 Jahre zurück und
> wurde erst jetzt bemerkt. Die Bank hätte gerne, dass ich das
> angeblich fälschlicherweise auf mein Konto überwiesene Geld
> nun zurück zahle.

Mit Recht. Sie wird sich auf § 812 BGB berufen. Danach bist Du
ungerechtfertigt bereichert. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre.

> Gruss,
> Steve

Gruß
Jens

Autor: "Otfried Brützel" (2004-02-19 08:28:07)

"Jens Knigge" wrote in message
news:4033e2eb 2@news.arcor-ip.de...
> "Stephan Huber" schrieb im Newsbeitrag
> news:b8ac6934.0402181319.5910ade@posting.google.com...
> > Hallo!
> >
> > Gibt es so etwas wie eine Verjährung, wenn die Bank
> > Geld von einem Konto A fälschlicherweise auf ein Konto B,
> > anstatt auf das Konto C überweist?
> > Die ganze Aktion liegt laut meiner Bank 6 Jahre zurück und
> > wurde erst jetzt bemerkt. Die Bank hätte gerne, dass ich das
> > angeblich fälschlicherweise auf mein Konto überwiesene Geld
> > nun zurück zahle.
>
> Mit Recht. Sie wird sich auf § 812 BGB berufen. Danach bist Du
> ungerechtfertigt bereichert. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre.

Es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass er das Geld versoffen, verspielt
oder verbrannt hat ?????

Gruß
Otfried
>
> > Gruss,
> > Steve
>
> Gruß
> Jens
>
>
>
>
>

Autor: Konrad Wilhelm (2004-02-19 11:59:29)

On Wed, 18 Feb 2004 23:10:15 +0100, "Jens Knigge"
wrote:

>"Stephan Huber" schrieb im Newsbeitrag
>news:b8ac6934.0402181319.5910ade@posting.google.com...
>> Hallo!
>>
>> Gibt es so etwas wie eine Verjährung, wenn die Bank
>> Geld von einem Konto A fälschlicherweise auf ein Konto B,
>> anstatt auf das Konto C überweist?
>> Die ganze Aktion liegt laut meiner Bank 6 Jahre zurück und
>> wurde erst jetzt bemerkt. Die Bank hätte gerne, dass ich das
>> angeblich fälschlicherweise auf mein Konto überwiesene Geld
>> nun zurück zahle.
>
>Mit Recht. Sie wird sich auf § 812 BGB berufen. Danach bist Du
>ungerechtfertigt bereichert. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre.
>
Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Bereicherung tatsächlich
auf Kosten der Bank erfolgt ist und nicht auf Kosten der Kontoinhabers
des Konto A.

Ich hätte gedacht, der Kontoinhaber A müsse das Geld zurückfordern und
nicht die Bank.

Die "Nichtrückholbarkeit" von Überweisungen durch die Bank spricht ja
eigentlich dafür, dass die Bank gegenüber dem Überweisungsempfänger
keine Ansprüche hat. Sonst wären Überweisungsrückholungen doch ganz
einfach zu bewerkstelligen.

k.
--
Konrad Wilhelm
Südstr. 3, D48329 Havixbeck

Autor: Martin Gerdes (2004-02-19 17:57:22)

steve.huber@web.de (Stephan Huber) schrieb:

>Gibt es so etwas wie eine Verjährung, wenn die Bank
>Geld von einem Konto A fälschlicherweise auf ein Konto B,
>anstatt auf das Konto C überweist?

"Bankirrtum zu Deinen Gunsten" Die klassische Gemeinschaftskarte beim
Monopoly. Oder wars eine Ereigniskarte?

Das kommt darauf an.
Um wieviel Geld geht es denn?

>Die ganze Aktion liegt laut meiner Bank 6 Jahre zurück und
>wurde erst jetzt bemerkt. Die Bank hätte gerne, dass ich das
>angeblich fälschlicherweise auf mein Konto überwiesene Geld
>nun zurückzahle.

Mal unter uns gesagt: Stimmts denn? Weißt Du das denn noch? Hast Du noch
die zugehörigen Auszüge?

Die Rechtsprechung diesbezüglich ist für mich verwunderlich: Du mußt das
Geld zurückzahlen, wenn Du es noch hast. Wenn Du es aber nicht mehr
hast, dann nicht. Ich wüßte allerdings nicht, wie der Richter das
feststellen wollte, bei Buchgeld gibts ja keine Seriennummer, auch
spielt bei Geld der körperliche Besitz keine Rolle.

Wenn Du mir beispielseweise einen 100er leihst, werde ich Dir denselben
Schein nicht zurückgeben können. Jeder Gläubiger ist damit zufrieden,
wenn er irgendeinen 100er zurückerhält und betrachtet damit die Schuld
als getilgt.

--
Martin Gerdes

Autor: "Jens Knigge" (2004-02-19 18:10:21)

"Otfried Brützel" schrieb im Newsbeitrag
news:c11oi9$6pg$1@news1.wdf.sap-ag.de...
>
> "Jens Knigge" wrote in message
> news:4033e2eb 2@news.arcor-ip.de...
> >
> > Mit Recht. Sie wird sich auf § 812 BGB berufen. Danach bist Du
> > ungerechtfertigt bereichert. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre.
>
> Es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass er das Geld versoffen,
verspielt
> oder verbrannt hat ?????

Du spielst auf die Entreicherung an? Klappt nicht. Du bist doch volljährig,
oder?

> Gruß
> Otfried

Gruß
Jens

Autor: "Jens Knigge" (2004-02-19 18:14:03)

"Konrad Wilhelm" schrieb im Newsbeitrag
news:aq19309au2nu8qt2afr488m1b8io5k8lbh@4ax.com...
> >Mit Recht. Sie wird sich auf § 812 BGB berufen. Danach bist Du
> >ungerechtfertigt bereichert. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre.
> >
> Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Bereicherung tatsächlich
> auf Kosten der Bank erfolgt ist und nicht auf Kosten der Kontoinhabers
> des Konto A.

Die Bank hat dir das Geld ungerechtfertigt auf deinem Konto gutgeschrieben.
daher muß Sie zurückfordern.

> Ich hätte gedacht, der Kontoinhaber A müsse das Geld zurückfordern und
> nicht die Bank.

Stimmt, aber die Bank hat ihren Fehler bemerkt und muß daher den kunden
glattstellen. Im Rückgriff muß sie sich dann das Geld von ihrem Kunden
zurückholen.

> Die "Nichtrückholbarkeit" von Überweisungen durch die Bank spricht ja
> eigentlich dafür, dass die Bank gegenüber dem Überweisungsempfänger
> keine Ansprüche hat. Sonst wären Überweisungsrückholungen doch ganz
> einfach zu bewerkstelligen.

Du verwechselst Überweisungen mit korrektem Namen und Kto.-Nr. mit solchen,
die fehlerhaft sind (Name+Kto.Nr. stimmen nicht überein). Ist beides
korrekt, kann man es nicht zurückholen.

Gruß
Jens

Autor: "Jens Knigge" (2004-02-19 18:16:19)

"Martin Gerdes" schrieb im Newsbeitrag
news:cmp830h1nh89kftbq9mlqfb8s6vnevs1rm@4ax.com...
> Wenn Du mir beispielseweise einen 100er leihst, werde ich Dir denselben
> Schein nicht zurückgeben können. Jeder Gläubiger ist damit zufrieden,
> wenn er irgendeinen 100er zurückerhält und betrachtet damit die Schuld
> als getilgt.

Man beachte den Unterschied zwischen Gattungs- und Stückschuld. Bei
Stückschuld muß genau der geliehene Gegenstand, bei einer Gattungsschuld muß
ein Stück der gleichen Gattung (hier Geld) zurückgegeben werden.

> Martin Gerdes

Gruß
Jens

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